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SGB VIII § 8a – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Kindeswohlgefährdung ist eine „gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit vorhersagen lässt.“ ( BGH, FamRZ, 1956, 350 zitiert nach KINDLER; LILLIG 2005)
Körperliche Misshandlung umfasst alle Handlungen, vom einzelnen Schlag mit der Hand über Prügeln, Festhalten und Würgen bis hin zum gewaltsamen Angriff mit Riemen, Stöcken und anderen Gegenständen und Waffen, die zu einer nicht zufälligen Verletzung eines Kindes führen, insbesondere zu Blutergüssen, Prellungen, Schädel- und Knochenbrüchen, aber auch zu inneren Verletzungen, zu Verbrennungen, Verbrühungen oder Vergiftungen.
Seelische oder psychische Gewalt bezeichnet Handlungen und Aktionen, die zu einer schweren Beeinträchtigung einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Bezugsperson und Kind führen und die geistig-seelische Entwicklung des Kindes erheblich behindern. Seelische Gewalt ist beispielsweise die deutliche Ablehnung, das ständige Überfordern, das Herabsetzen und Geringschätzen, Ängstigen und Terrorisieren, Isolieren und die Verweigerung von emotionaler Unterstützung eines Kindes.
Sexueller Missbrauch an Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Sexueller Missbrauch bezeichnet sexuelle Handlungen sowohl ohne (z. B Vorzeigen und Erstellen von pornografischem Material, Exhibitionismus durch eine wesentlich ältere jugendliche oder erwachsene Person) als auch mit Körperkontakt (insbesondere Brust und Genitalbereich).
Vernachlässigung ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns sorgeverantwortlicher Personen (Eltern oder von ihnen autorisierte Betreuungspersonen), welches zur Sicherstellung der physischen und psychischen Versorgung des Kindes notwendig wäre. Die Vernachlässigung kann sich neben der mangelnden Befriedigung elementarer körperlicher Bedürfnisse (Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, Sicherheit) auf den emotionalen Austausch, die allgemeine Anregung, auch in Bezug auf Sprache und Bewegung oder auf die mangelnde Beaufsichtigung und Gesundheitsfürsorge des Kindes beziehen. Diese Unterlassung kann bewusst oder unbewusst, auf Grund unzureichender Einsicht und unzureichenden Wissens erfolgen. Die durch die Vernachlässigung bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes hervorgerufene und durch die nachhaltige Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagung seiner Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt die körperliche oder seelische Entwicklung und kann zu gravierenden bleibenden Schäden oder gar zum Tode des Kindes führen.
a) Äußere Erscheinung
• massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen (z. B. Blutergüsse, Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen) ohne erklärbar unverfängliche Ursache bzw. häufige Krankenhausaufenthalte aufgrund von angeblichen Unfällen
• starke Unterernährung, – Fehlen jeder Körperhygiene (z. B. Schmutz- und Kotreste auf der Haut des Kindes/faulende Zähne) – mehrfach völlig witterungsunangemessene oder völlig verschmutzte Bekleidung
b) Verhalten
• deutliche und auffällige Verhaltensänderungen des Kindes,
• Rausch- und/oder Benommenheitszustände bzw. im Steuern seiner Handlungen unkoordiniert (Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamenten),
• offensichtliches ständiges oder häufiges Fernbleiben Schulpflichtiger von der Schule,
• wiederholter Aufenthalt zu altersunangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson in der Öffentlichkeit (z. B. nachts allein auf dem Spielplatz),
• Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten (z. B. Stricher-Szene, Lokale aus der ProstitutionsSzene, Spielhalle, Nachtclub),
• Äußerungen des Kindes, die auf Misshandlung, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung hinweisen,
• Häufung selbst durchgeführter Straftaten,
• wiederholte oder schwere gewalttätige und/oder sexuelle Übergriffe gegen andere Personen
c) Verhalten der Erziehungspersonen in und außerhalb der häuslichen Gemeinschaft
• wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erziehungspersonen,
• nicht ausreichende oder völlig unzuverlässige Bereitstellung von Nahrung,
• massive oder häufige Gewalt gegenüber dem Kind (z. B. Schütteln, Schlagen, Einsperren),
• häufiges massives Beschimpfen, Ängstigen oder Erniedrigen des Kindes,
• Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt verherrlichenden oder pornografischen Medien,
• Verweigerung des Arztbesuches, der Krankenhausbehandlung oder der Förderung behinderter Kinder,
• Isolierung des Kindes (z. B. Kontaktverbot zu Gleichaltrigen)
d) Familiäre Situation
• drohende Obdachlosigkeit,
• Kleinkind wird häufig oder über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt oder in Obhut offenkundig ungeeigneter Personen gelassen,
• Einsatz des Kindes zur Begehung von Straftaten oder sonst verwerflichen Taten
e) Persönliche Situation der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft
• stark verwirrtes Erscheinungsbild mit starkem Droh- und Gefährdungspotential für das Kind,
• häufige berauschte und/oder benommene bzw. eingeschränkt steuerungsfähige Erscheinung, die auf massiven verfestigten Drogen-, Alkohol bzw. Medikamentenmissbrauch hindeutet
f) Wohnsituation
• Hinweise darauf, dass die Wohnung stark vermüllt, völlig verdreckt ist oder Spuren äußerer Gewaltanwendung (z. B. stark beschädigte Türen) aufweist,
• Nichtbeseitigung von erheblichen Gefahren im Haushalt (z. B. defekte Stromkabel oder Steckdosen, Herumliegen von „Spritzbesteck“),
• Fehlen von eigenem Schlafplatz bzw. von jeglichem Spielzeug des Kindes
Sollten ein bzw. mehrere der oben beschriebenen Anhaltspunkte durch uns selbst beobachtet oder auch durch Hinweise von Dritten an uns herangetragen werden, die ein sofortiges Handeln erfordern, so sind folgende Schritte weiter zu veranlassen:
• Austausch der akuten Gefährdung seitens der eingesetzten Fachkraft mit der Leitung, Sicherstellung der körperlichen Unversehrtheit (falls notwendig)
• Sofortige Meldung der Situation beim zuständigen Jugendamt (Leitung)
• Gegebenenfalls Einbeziehung von Polizei/Notarzt/Psychiatrie (eingesetzte FK)
• Weiteres Handeln und Vorgehen in Absprache mit dem 8a Dienst der jeweiligen Jugendämter (Leitung)
In allen Bereichen unserer Arbeit mit den Klienten bestätigen wir unsere sog. Garantenpflicht und gewährleisten, dass die Fachkräfte den Schutzauftrag gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII sicherstellen. Alle uns bekannten Informationen bezüglich einer Gefährdung des Kindeswohls werden unverzüglich an das Jugendamt weitergeleitet und dokumentiert.
Hinsichtlich der persönlichen Eignung des Mitarbeiters gem. § 72 a SGB VIII werden regelmäßig Führungszeugnisse eingeholt und es wird darauf geachtet, geeignete Fachkräfte einzusetzen.
SGB VIII § 18 – Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
Wir unterstützen Eltern und Kinder dabei, einen sicheren, verlässlichen Umgang miteinander zu gestalten und Konflikte rund um Sorgerechts- und Umgangsfragen zu entschärfen. Ziel ist es, tragfähige Lösungen zu entwickeln, die das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellen und beiden Elternteilen Orientierung geben. Unsere Fachkräfte begleiten einfühlsam, moderierend und lösungsorientiert – auch in schwierigen familiären Situationen. Dabei stärken wir die Kommunikation und helfen, belastende Spannungen nachhaltig abzubauen.
SGB VIII § 29 – Soziale Gruppenarbeit
In der Sozialen Gruppenarbeit erleben Kinder und Jugendliche, dass sie mit ihren Herausforderungen nicht allein sind, und lernen in einem geschützten Rahmen neue soziale Kompetenzen. Durch klare Strukturen, gemeinsame Aktivitäten und pädagogische Impulse stärken wir Selbstvertrauen, Konfliktfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein. Die Gruppe wird zum Ort des Lernens, des Ausprobierens und der positiven Bestärkung. So entstehen neue Perspektiven, Stabilität und soziale Teilhabe.
• geringe soziale Kontakte/soziale Isolation
• aggressives Verhalten
• gewalttätige Verhaltensweisen
• delinquente Verhaltensweisen
• Schulschwierigkeiten/Schulverweigerung
• Lern- und Konzentrationsstörungen
• Gebrauch von Suchtmitteln
Das soziale Lernen in der Gruppe soll den Kindern und Jugendlichen ermöglichen, ihre sozialen Handlungskompetenzen zu verbessern und ihre emotionalen und kognitiven Fähigkeiten zu erweitern. Dies ist nur in einer kleinen Gruppe mit klaren Strukturen umzusetzen.
Die Teilnehmerzahl beträgt in der Regel 4-6 Personen und trifft sich regelmäßig einmal wöchentlich über einen längeren Zeitraum. Die Gruppe wird von zwei Fachkräften geleitet, die die vielfältigen gruppendynamischen Prozesse steuern. Die Fachkräfte arbeiten darüber hinaus mit einzelnen Kindern und deren Eltern und sozialem Umfeld.
SGB VIII § 30 – Erziehungsbeistandschaft
Die Erziehungsbeistandschaft begleitet Kinder und Jugendliche individuell bei Entwicklungsproblemen und stärkt gleichzeitig das Familiensystem. Wir fördern Verselbständigung, unterstützen bei schulischen oder sozialen Herausforderungen und helfen, innerfamiliäre Konflikte besser zu bewältigen. Dabei arbeiten wir eng mit Eltern und sozialen Bezugspersonen zusammen, um stabile Strukturen und realistische Zukunftsperspektiven zu schaffen. Ziel ist ein gelingender Alltag und eine gestärkte emotionale und soziale Entwicklung.
✓ Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz und –Verantwortung
✓ Wiederbelebung des Selbsthilfepotentials
✓ Innerfamiliäre Krisenbewältigung
✓ Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie
✓ Aufarbeitung von schulischen Problemen
✓ Gestaltungshilfe bei Freizeitaktivitäten
✓ Etablierung von außerfamiliären Kontakten und Beziehungen
✓ Erarbeitung lebensweltorientierter Konfliktlösungsmodelle
✓ Verbesserung persönlicher Entwicklungschancen
✓ Einzelförderung und individuelle Konfliktberatung
✓ Ausbau von Fähigkeiten und Werthaltungen
✓ Langfristig angelegter Erhalt des Familiensystems
✓ Hilfe bei entwicklungsbedingten Emanzipationsprozessen
✓ Hilfe zur Klärung der beruflichen Perspektiven
✓ Anleitung bei der Entwicklung alterspraktischer Fertigkeiten z.B. Haushaltsführung, Geldeinteilung etc.
SGB VIII §§ 31 – Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)
Die sozialpädagogische Familienhilfe stärkt Familien umfassend im Alltag, unterstützt bei Erziehungsfragen und hilft, Krisen zu bewältigen. Gemeinsam entwickeln wir neue Perspektiven, fördern Ressourcen und arbeiten daran, Belastungen dauerhaft zu reduzieren. Unsere Fachkräfte begleiten im häuslichen Umfeld, schaffen Struktur und stehen bei Behörden-, Schul- oder Alltagsfragen verlässlich zur Seite. Ziel ist es, Familien zu stabilisieren und ein selbstständiges, gelingendes Zusammenleben zu ermöglichen.
Familien zusammenhalten, Fremdunterbringung vermeiden
Veränderung, Bewältigung belastender familiärer Lebenssituationen
Beziehungen innerhalb der Familie positiv stabilisieren
Verlässlichkeit, Belastbarkeit fördern
Hilfe zur Selbsthilfe
Die Orientierungsgrundlage für diese sozialpädagogische Maßnahme ist das unmittelbare Alltagsgeschehen der Familie mit den entsprechenden Lebensentwürfen. Zielgruppen sind nicht nur Familien im herkömmlichen Sinn, sondern auch Lebensgemeinschaften jeglicher Art, in denen Kinder und/ oder Jugendliche ihren Alltag verbringen.
Die Ressourcen dieser Familiensysteme und auch die des sozialen Umfeldes sind stark begrenzt und nicht hinreichend zur Verbesserung der Lebenssituation geeignet.
Unsere Aufgabe ist die Unterstützung, Begleitung und Anleitung der Familien, damit diese ihre Ressourcen erkennen, aktivieren und gegebenenfalls auch verbessern können. Vor allem die Stärkung des Selbsthilfepotentials spielt hierbei eine entscheidende Rolle.
Zu Beginn einer Maßnahme erfolgt nach Abstimmung mit dem jeweiligen zuständigen Jugendamt eine umfangreiche Datenerhebung und Bewertung durch unsere Einrichtung, wobei nicht nur krisenspezifische oder familienrelevante Informationen erhoben werden, sondern übergreifend auch generations- und netzwerkbezogen recherchiert wird. Den betreuten Familien bietet sich die Möglichkeit, schon von Beginn des Prozesses an bei der Ausgestaltung der Hilfeform aktiv mitzuwirken. Während der eigentlichen Betreuungsphase sind nachfolgend aufgeführte Symptome und Handlungsschritte von Bedeutung.
Den Familien mangelt es in den meisten Fällen an den elementarsten Dingen, wie beispielsweise an vernünftiger Finanzplanung, adäquatem Wohnraum, gesundheitlicher Versorgung und bildungsrelevanten Maßnahmen. Hier soll die beratende Tätigkeit unserer Einrichtung durch praktische Hilfen, wie beispielsweise die Begleitung bei Behördengängen oder offiziellen Terminen, Kontakten zu Schulen, Ausbildungsstellen und Ämtern ergänzt werden.
Ein durchstrukturierter Tagesablauf nach entsprechender Planung mit der Familie ist eine Grundvoraussetzung für das Zusammenleben der Familienmitglieder. Das Haushaltsgeschehen mit allen damit verbundenen Pflichten und Freiräumen kann nur in relativ organisierter Form der Familie wichtigen Halt bieten. Unsere Einrichtung bearbeitet derartige Defizite mit der Initialisierung und Durchführung von planbaren Abläufen innerhalb der Familie, wozu auch die Schaffung von Möglichkeiten zur sinnvollen Freizeitgestaltung zählt.
Ein inkonsequentes und abwertendes Erziehungsgeschehen, welches sich nicht an dem Potential der Kinder/ Jugendlichen orientiert, sondern vorrangig auf die Bedürfnisse der Eltern oder eines Elternteils ausgerichtet ist, führt zwangsläufig zu innerfamiliären Krisen. Die Erziehungsfähigkeit der Eltern ist unzureichend ausgeprägt und oftmals Konsequenz einer gestörten Wahrnehmung der kindlichen/ jugendlichen Bedürfnislagen. Das Verhalten der Eltern soll sich den Kindern als kalkulierbare Größe darstellen, wobei Strafe durch Konsequenz und mangelnde Wertschätzung durch Förderung ersetzt werden müssen. Hier erfolgen die Beratung, Unterstützung und Anleitung der Eltern auf verschiedenen inhaltlichen Ebenen.
Die Aufgabe der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) ist neben den aktuellen Kriseninterventionen die Schaffung eines angenehmen Familienklimas, welches die Basis für eine gelingende, selbstinitiierte Konfliktbewältigung darstellt. Hierzu sind sowohl Elterngespräche, als auch Familien- und Einzelgespräche je nach Qualität der aktuellen Situation erforderlich. Dies erfolgt sowohl reaktiv, als auch prophylaktisch. Hierüber hinaus werden bei Selbst- und Fremdgefährdung der Familienmitglieder, einschließlich sexuellen Missbrauchs, entsprechende Maßnahmen eingeleitet.
Neben innerfamiliären Krisen entstehen in dem umfangreichen sozialen Netzwerk der hilfebedürftigen Personen Problemlagen, die nicht ohne Fremdunterstützung gelöst werden können, seien es Konflikte in der Schule, im Ausbildungsbetrieb, in der Nachbarschaft, Beziehungsprobleme, oder Unregelmäßigkeiten deren Ursprünge in der Peer-Group zu finden sind. Um diese, auf den ersten Blick nicht transparenten Vorgänge erschließen und beurteilen zu können, ist eine besonders gute Kenntnis des sozialen Netzwerkes durch unsere Einrichtung erforderlich, was wiederum nur durch entsprechende Kontakte und gegebenenfalls auch kooperative Maßnahmen ermöglicht werden kann.
Die Vorgeschichte und der Lebenswandel vieler hilfebedürftiger Jugendlicher und auch Kinder ist gekennzeichnet durch ein hohes Maß an krimineller Energie, die sich nicht selten in strafbaren Verhaltensweisen manifestiert hat. Neben der beratenden und motivierenden Arbeit mit dem Ziel einer entkriminalisierten Lebensführung, kommen gerade hier auch praktische Hilfestellungen zum Einsatz, wie beispielsweise die Begleitung zu polizeilichen Vernehmungen, Kontakt zur Jugendgerichtshilfe, gemeinsame Wahrnehmung von Gerichtsterminen, sowie gegebenenfalls die Unterstützung bei der Einhaltung von Bewährungsauflagen.
Neben gezielter Beratung unterstützt unsere Einrichtung die Erkrankten bei der Auffindung, Installierung und Durchführung geeigneter Hilfeformen. In den vergangen Jahren konnte ein zuverlässiges Netzwerk der verschiedensten Institutionen auf- und immer weiter ausgebaut werden.
Die Hilfebedürftigen werden bei der Auswahl und der Wahrnehmung von geeigneten Bildungsangeboten unterstützt. In Bezug auf Schule und Ausbildung wird ein Rahmen bzw. eine Struktur geschaffen, um alle Schul-/Ausbildungsangelegenheiten bewältigen zu können. Regelmäßige Kontakte zu Lehrern und der Schulleitung, bzw. zur Ausbildungsstelle zwecks Informationsaustausch und Kooperation gehören mit zum Leistungsangebot. Des Weiteren begleiten wir die Jugendlichen zur Agentur für Arbeit/ Arge um geeignete Bildungsangebote zu eruieren.
SGB VIII § 35a – Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Wir unterstützen Kinder und Jugendliche mit seelischen Belastungen dabei, ihre Fähigkeiten zu stärken und wieder aktiv am sozialen Leben teilzunehmen. Unser Angebot umfasst individuelle Förderung, stabilisierende Gespräche und die gezielte Arbeit an emotionalen, sozialen und schulischen Herausforderungen. Durch enge Zusammenarbeit mit Fachstellen schaffen wir tragfähige Hilfen, die Halt geben und Entwicklung ermöglichen. Ziel ist eine nachhaltige Entlastung und eine selbstbestimmte, positive Zukunftsperspektive.
Ambulante Eingliederungshilfe bietet ein Hilfeangebot für Kinder und Jugendliche (und deren Familien), bei denen eine seelische Behinderung droht oder bereits eingetreten ist. Dabei verstehen wir eine (drohende) seelische Behinderung als kritisches Lebensereignis, aus dem Integrations-, Interaktions- und/oder Integritätsprobleme hervorgehen. Dies betrifft Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit neurotischen, psychotischen, psychosomatischen Diagnosen und Persönlichkeitsstörungen.
Dabei reichen die familiären Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten nicht (mehr) aus, um diesen jungen Menschen die notwendige Erziehung und Förderung zu gewährleisten.
Das Hilfeangebot ist insbesondere auf den Teilhabe-/Integrationsaspekt ausgerichtet. Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Eingliederungshilfe im Kontext der Jugendhilfe zielt in diesem Zusammenhang auf unterschiedliche Dimensionen der Kompetenzvermittlung. So etwa auf Befähigungen zur Alltagsbewältigung, Befähigungen zur Kommunikation und Interaktion und/oder auf Befähigungen zur Persönlichkeitsentwicklung.
Die ambulante Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach 35a SGB VIII liegt häufig in einer Schnittmenge zu anderen Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe. Vor dem Hintergrund struktureller und situativer Krisen existieren in den betroffenen Familien meist – offensichtlich nicht unabhängig voneinander – Mehrfachgründe für die Einrichtung weitergehender Hilfen.
Ambulante Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII ersetzt andere Formen der Jugendhilfe (Flexible Einzelfallhilfe, Sozialpädagogische Familienhilfe, u.a.) nicht. Sie ist ein eigenständiges Angebot.
Auch in Kombination mit anderen Hilfen begründet sie ihre Notwendigkeit durch die besondere intensive Unterstützung im Blick auf die psychische/psychiatrische Störung des Kindes oder Jugendlichen. Die Berücksichtigung dieser Störung bedarf einer besonderen Vernetzung im Rahmen der sozialen Systeme. Das Angebot bezieht sich vorrangig auf die Unterstützung der Betroffenen, sich bei den entsprechenden Fachstellen medizinische und therapeutische Hilfe zu holen. Die Umsetzung im Alltag, sowie die konstruktive Integration der Störung in der Familie und im sozialen Umfeld werden durch die Betreuer begleitet und gefördert. Hierbei werden im Rahmen von Vernetzung mit Psychiatrien, dem Gesundheitsamt, diversen Beratungsstellen den jeweiligen Störungsbildern angemessene Interventionen entwickelt und bspw. im Rahmen von kleinen Trainingseinheiten in die Betreuungsarbeit eingefügt. Ebenso findet alltagspraktische Unterstützung wie bspw. Begleitung zum Arbeitsamt und anderen Ämtern, Unterstützung bei der Haushaltsführung, Begleitung zu Kontakten mit potentiellen Arbeitgebern und Werkstätten statt.
Seelische Behinderung wird als kritisches Lebensereignis verstanden, aus dem Integrations-,Interaktions- und/oder Integritätsprobleme hervorgehen können. Diese Probleme gefährden das Streben des jungen Menschen nach subjektiver Handlungsfähigkeit im Einklang von Selbstwertgefühlen und sozialer Anerkennung, wenn die personalen und sozialen Ressourcen nicht mehr ausreichen.
Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Eingliederungshilfe im Kontext der Jugendhilfe zielt in diesem Zusammenhang auf unterschiedliche Dimensionen der Kompetenzvermittlung ab, so etwa Befähigungen zur Kommunikation und Interaktion und/oder auf Befähigungen zur Persönlichkeitsentwicklung.
Insgesamt geht es um die Erschließung und den Ausbau von Ressourcen. Darum, soziale Bezüge, Orientierungen und Kontakte in alltäglichen Zusammenhängen für den jungen Menschen entwicklungsfördernd zu gestalten, so dass das Bewältigungshandeln des jungen Menschen im Umgang mit der (drohenden) seelischen Behinderung und deren Folgen in sozialen Bezügen gesteigert werden kann und eine Normalisierung eintritt.
Diese Hilfe zur Lebensbewältigung richtet sich nie nur an den jungen Menschen, bei dem die (drohende) seelische Behinderung diagnostiziert wurde, sondern versteht die Aufgabe darin, die gestörte Balance von psychischem Selbst und sozialer Umwelt im Kontext sozialräumlich bzw. gesellschaftlich vorstrukturierter Lebenslagen durch ambulante Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche wieder herzustellen.
Ambulante Eingliederungshilfe zielt auf die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, sich ihrem Lebensumfeld zu recht zu finden. Die auf den Einzelfall zugeschnittene sozialpädagogische Betreuung (Beratung, Begleitung, Unterstützung) berücksichtigt in besonderer Weise die aktuelle Lebenswelt in der der junge Mensch verhaftet ist.
Ambulante Eingliederungshilfe, bezogen auf Familien und Alleinerziehende, bietet ein ganzheitliches Angebot. Ziel ist, die Familien und betroffenen jungen Menschen längerfristig zu unterstützen und zu begleiten, dass sie ihre Ressourcen wiederentdecken, neu erschließen und erweitern können und somit zu einer selbständigeren Lebensführung kommen.
SGB VIII § 41 – Hilfe für junge Volljährige
Junge Menschen im Übergang zum Erwachsensein erhalten Unterstützung, um ihre eigene Lebensführung sicher, selbstständig und zuversichtlich gestalten zu können. Wir begleiten beim Start in Ausbildung, Arbeit, Wohnen und Alltag und bieten Orientierung in herausfordernden Lebenssituationen. Die Hilfe stärkt Entscheidungsfähigkeit, Zukunftsplanung und persönliche Stabilität. So entsteht ein sicherer Übergang vom Jugend- in das Erwachsenenleben.
Zusatzmodul: Erlebnispädagogik
✓ verschiedene Aktivitäten in Seilgärten mit Klettern, Balancieren und Abseilen
✓ Naturerfahrungsspiele und sog. Interaktionsspiele
✓ verschiedene Natursportarten wie Wandern, Radfahren, Schwimmen, Floßbauen
✓ kleinere Tages-Projekte (Kochprojekt, Bogenschießen, Fahrrad-Werkstatt)
✓ Tauchen
✓ Kampfsportangebote im Rahmen der Aggressionsbewältigung
✓ der Situation angemessene, erlebnisnahe und teilnehmerorientierte Auswertungsgespräche
Wir machen uns die erlebnispädagogischen Maßnahmen zu Nutze um einen Zugang zu schwer erreichbaren Jugendlichen zu bekommen, die bereits vorab verschiedene Maßnahme/Institutionen durchlaufen haben. Der Ansatz ist stets ein Zusatz zur/zum SPFH/EB, soll jedoch dem Klienten die Möglichkeit bieten, den Bezugsbetreuer auf eine andere Art und Weise kennen zu lernen. Die nicht alltäglichen Aktionen zeigen die Klienten in einer für ihn fremden Situation, sie sollen durch Vertrauen und Grenzerfahrungen einen Bezug zu ihrem Betreuer finden. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass diese Vertrauensbasis von Langfristigkeit und Intensivität geprägt ist, die ohne weiteres in den Alltag übertragen werden kann.
Wir bieten erlebnispädagogische Gruppenaktionen an, um sozial isolierten Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zu bieten, im Rahmen der Aktionen mit anderen Teilnehmern zu agieren, Vertrauen aufzubauen, Kommunikationsstrategien zu entwickeln und Lösungsansätze zu finden. In einem geschützten Rahmen haben sie die Möglichkeit, unterschiedliche Rollen im Gruppengeschehen einzunehmen und ihren Stand innerhalb der Gruppe zu definieren. Die damit verbundene Gruppendynamik kann auf jede alltägliche Situation (Schulgemeinschaft, Freundeskreis, Familienleben) übertragen werden. Die Kinder und Jugendlichen sollen lernen, ihre Position nicht bloß zu finden, sondern diese auch zu verteidigen, um ständigem Rückzug entgegenzuwirken.
